Sebastian Schuhbeck

Religionsunterricht digital



Weiterführende Themen:

Schutz vor digitaler Mogelei (Unterschleif, Plagiat etc.) Vgl. dazu die Punkte 4 und 5 der Seite zu wissenschaftlichem Arbeiten in W-Seminaren

Rechtliches

Die häufigsten Fälle der Schulpraxis:

1. Sie wollen Ihre Schulwebsite mit Bildern (oder Texten) aus dem Internet ein wenig aufpeppen?  
2. Sie wollen eine Projektarbeit, in der Schüler/-innen Material aus dem Internet recherchiert und aufbereitet haben nun auch online veröffentlichen?
3. Sie wollen Fotos, die Schüler/-innen zeigen veröffentlichen?
4. Sie wollen Texte aus Printquellen einscannen und an Schüler/-innen verteilen?
5. Sie wollen Filme im Unterricht vorführen. Wie sieht es aus mit selbst aufgenommenen TV-Sendungen, Filme aus Mediatheken, Youtube-Videos, privat gekauften DVDs etc?

Lassen Sie hier große Sorgfalt walten. Sie begeben sich hier nämlich rein rechtlich mit größter Sicherheit auf sehr dünnes Eis und schlimmstenfalls bekommen Sie eine sehr unangenehme kostenpflichtige Abmahnung von einem Anwalt. Grundsätzlich gilt selbstverständlich nämlich auch bei digitalen Quellen das Urheberrecht.

Das bedeutet konkret: Niemand darf ohne die Zustimmung des Urhebers Material verbreiten. Einzige Ausnahme des Urheberrechts: der Klassenzimmervorbehalt. Lehrer dürfen zu Unterrichts und Testzwecken (auch z.B. Abituraufgaben) solches Material in Klassenstärke für Arbeitsblätter vervielfältigen. Aber selbst diese Ausnahme gilt nur für Auszüge aus einem geschützten Werk. Man dürfte also nicht ein komplettes (Arbeits-)Buch oder wesentliche Teile daraus im Klassensatz vervielfältigen.

Das Gesagte gilt auch für digitale Quellen. Ein weit verbreiteter IRRTUM ist nämlich der, dass der Urheber auf seine Rechte quasi verzichtet, wenn er Material ins Internet gibt. Dem ist keineswegs so. Ein Verlag verzichtet ja auch nicht auf seine Rechte, nur weil Bücher oder Zeitschriften in Bibliotheken öffentlich zugänglich sind.

Bei all diesen Überlegungen ist es übrigens völlig unerheblich, ob der Urheber seine Rechte expressis verbis anmeldet. Auch ohne solche Copyright-Statements gilt das Urheberrecht automatisch.

Sie können sich auch nicht unbedingt auf das sogenannte Zitationsrecht in wissenschaftlichen Arbeiten berufen, da dies voraussetzen würde, dass Sie sich tatsächlich inhaltlich mit den zitierten Quellen auseinandersetzen. Das Anfertigen eines Kataloges oder einer Bildersammlung würde diesem Anspruch nicht genügen.

Ein weiterer häufig anzutreffender Irrtum:

Bilder, die älter sind als 70 Jahre verlieren automatisch ihren Urheberrechtsschutz. Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber auch hier kann man einem schönen Trugschluss aufsitzen. Wenn man nämlich aus einem modernen (!) Buch (oder einer Website) alte Bilder übernimmt, so liegen natürlich die Rechte an diesen neuen FOTOS bei dem, der diese angefertigt hat oder bei einer Bildagentur oder einem Verlag, einem Museum, einer Galerie etc. Wenn man aus einem aktuellen Museumskatalog Fotos von Renaissancegemälden einscannt und verbreitet, hat man sich schon eines Verstoßes gegen das Urheberrecht schuldig gemacht.

Dieses also vorweg. Ich möchte Ihnen jedoch die Arbeit mit dem Internet nicht "vermiesen", ich würde nur mit dem Veröffentlichen auf einer Homepage sehr zurückhaltend sein und mir vorsichtshalber die Genehmigung des Rechteinhabers einholen.

Die Faustregel ist folgende: Haben Sie den Text nicht selbst geschrieben und das Foto nicht selbst gemacht, sind wahrscheinlich Rechte Dritter mit im Spiel.

MP3 und das Urheberrecht

Ein ausgesprochen heikles Thema im Zusammenhang mit online verfügbarer Musik ist das selbstverständlich auch im Internet geltende Urheberrecht.

Das Wichtigste in Kürze:

Kopien für den privaten Gebrauch

Eine wichtige Einschränkung des Urheberrechts im Zusammenhang mit Musik, ist die Privilegierung von Kopien zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, auf die Lehrer im Unterricht sich normalerweise berufen. Diese Regelung, die sinngemäß auch für Aufzeichnungen von Liedern aus Radio und Fernsehen gilt, würde auch für MP3-Songs gelten, vorausgesetzt allerdings, dass die im Internet gefundene Datei sich auch rechtmäßig dort befindet und nicht ihrerseits schon dem „ersten Anschein“ nach eine Raubkopie ist. Mit anderen Worten: Eine im Internet angebotene Raubkopie dürfen Sie auch nicht für private Zwecke downloaden; dem juristischen Status nach hantiert man sozusagen mit gestohlenen Gütern, also mit Hehlerware, die man ja auch nicht rechtmäßig erwerben kann. Dieser zitierte „erste Anschein“ ist in der Regel bei MP3s auf privaten Homepages und bei solchen auf FTP-Adressen zu vermuten. Bei Web-Angeboten großer etablierter Firmen (auch aus dem E-Business) würde der erste Anschein wohl eher für eine rechtlich korrekte Abwicklung sprechen.

Links auf MP3-Seiten

Wer auf seiner Homepage Links auf MP3-Seiten im Web anbietet, muss besondere Sorgfalt walten lassen. Werden nämlich auf diesen Seiten copyrightgeschützte Songs angeboten, so vervielfältigt derjenige, der den Link auf diese Seiten gesetzt hat zwar nicht selbst dieses Material, wenn man aber allein dem Anschein nach annehmen muss, dass hier Rechtsbruch in Form von Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials begangen wird, dann stellt u.U. auch das Setzen eines digitalen Links einen Straftatbestand dar.

 

 
Links

Informationsbroschüre der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) zum Thema Urheberrecht:
https://www.blm.de/files/pdf1/urheberrecht_tipps_tricks_klicks.pdf

Medieneinsatz im Unterricht
https://www.mebis.bayern.de/infoportal/empfehlung/medieneinsatz-im-unterricht/

iRights.info
iRights.info ist eine deutschsprachige Informationsplattform zu aktuellen Entwicklungen des Urheberrechts in der digitalen Welt.

Open Educational Resources (OER) (= Frei verfügbare Lehr- und Lernmaterialien)
https://www.mebis.bayern.de/infoportal/empfehlung/oer/

(Lizenz- bzw. rechte-) Freie Inhalte finden
https://www.mebis.bayern.de/infoportal/empfehlung/freie-inhalte/

KMBek EDV und Internet - Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen
https://www.mebis.bayern.de/infoportal/service/datenschutz/recht/kmbek-edv-und-internet/

Musik und Urheberrecht - Info der juristischen Referentin der KJM-Stabsstelle und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, Dr. Kristina Hopf
https://www.mebis.bayern.de/wp-content/uploads/sites/2/2015/05/2012-Urheberrecht-und-Musik.pdf

Informationen zu iRight und Urheberrecht von Klicksafe.de
https://www.klicksafe.de/themen/rechtsfragen-im-netz/

Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell – NC«
Fachartikel von Dr. Paul Klimpel auf iRights.info
https://irights.info/wp-content/uploads/userfiles/CC-NC_Leitfaden_web.pdf

Sebastian Schuhbeck (Stand 31. März 2018)

 

© Sebastian Schuhbeck, Ehemaliger Bayer. Landesbeauftragter für Computereinsatz im Religionsunterricht ( 1998 - Feb. 2024 ) - Alle Rechte vorbehalten!

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